20.11.2018

Steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht - Strom und Erdgas - vereinheitlicht

In der Vergangenheit war es im Ermessen der jeweiligen Dienststelle wie und in welchem Umfang Energieversorger im Zuständigkeitsbereich die steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht durchzuführen hatten. Dies soll durch die Vereinheitlichung der steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Absatz 2 der Stromsteuer Durchführungsverordnung (StromStV) aufgehoben werden. Mithilfe der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke 1418 (Strom), 1109 (Erdgas) und den entsprechenden Merkblättern 1418a, 1109a werden die erforderlichen aufzeichnungspflichtigen Daten und wesentliche Grundsätze zur Art und zum Umfang der Aufzeichnungen einheitlich vorgegeben.

Energieversorger müssen sich aktuell mit den folgenden Punkten auseinandersetzen

  • Abgleich der eigenen steuerrechtlichen Aufzeichnung mit den aktuellen Vorgaben
  • Identifikation der möglichen Differenzen
  • Umsetzung der aktuellen Vorgaben
     

Genau hier setzt die cortility an und bietet Energieversorgern Unterstützung beim Abgleich, der Identifikation und der finalen Umsetzung der aktuellen Vorgaben.

Die Umsetzung setzt ein SAP-System für Energieversorger voraus.

Weitere Informationen zu Aufzeichnungspflichten – Strom und Erdgas –  können Sie der Zoll-Internetseite  entnehmen:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Strom/Verfahren-Erteilung-einer-Erlaubnis/Pflichten-des-Erlaubnisinhabers/pflichten-des-erlaubnisinhabers_node.html

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Besonderheiten/Erdgas/Lieferung-Erdgas/lieferung-erdgas_node.html

 

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